Bekanntmachung einer Neufassung der Satzung der Studierendenschaft

Satzung der Studierendenschaft
der Universität Potsdam

vom 31. August 2023

DAS STUDIERENDENPARLAMENT hat am 4. Juli 2023 gemäß § 16 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I/14, Nr. 18) in der Fassung vom 23. September 2020 (GVBl. I/20, Nr. 26) in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft vom 13. Juli 2005 (AmBek. UP Nr. 21/2005 S. 637) in der Fassung vom 7. November 2017 (AmBek. UP Nr. 12/2018 S. 661) die folgende Satzung beschlossen.

DIE VERSAMMLUNG DER FACHSCHAFTEN hat der Satzung auf ihrer 229. Sitzung am 20. Juli 2023 zugestimmt.

Die Satzung wurde am 1. August 2023 dem Präsidenten der Universität Potsdam angezeigt.

Die folgende Satzung wird hiermit gemäß ihrem § 34 bekanntgemacht:

I. Allgemeiner Teil

§ 1
Die Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam ist eine rechtsfähige Körperschaft bestehend aus den an der Universität Potsdam eingeschriebenen Studierenden. Sie nimmt Rechtsgeschäfte selbstständig wahr und haftet für ihre Verbindlichkeiten nur mit ihrem eigenen Vermögen.

(2) Organe der Studierendenschaft sind:

  1. das Studierendenparlament,
  2. der Allgemeine Studierendenausschuss,
  3. die Fachschaftsräte,
  4. die Versammlung der Fachschaften,
  5. der Studentische Wahlausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss, der Rechtsausschuss und die in § 23 genannten Studentischen Beauftragten.

(3) Die Mitgliedschaft in einem Organ der Studierendenschaft endet, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt,

  1. am Ende der Amtsperiode,
  2. durch Exmatrikulation,
  3. durch Tod oder
  4. durch Rücktritt.

(4) Die Rechtsgeschäfte der Studierendenschaft werden durch den Allgemeinen Studierendenausschuss wahrgenommen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

§ 2
Aufgaben und Ziele

(1) Der Studierendenschaft obliegt

  1. die Wahrnehmung der Interessen der Studierenden,
  2. die Förderung
    1. der politischen Bildung einschließlich des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung,
    2. der geistigen und musischen Interessen ihrer Mitglieder,
    3. der Integration ausländischer Studierenden und die Pflege der überregionalen als auch internationalen Beziehungen sowie
    4. des Sports im Rahmen des Hochschulsports,
  3. die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragestellungen und
  4. die Unterstützung ihrer Mitglieder
    1. bei der Erreichung der Studienziele sowie
    2. bei der Verwirklichung der sozialen, kulturellen und fachlichen Belange.

(3) Die Studierendenschaft tritt im Namen ihrer Mitglieder für die Beachtung und Umsetzung der Grundsätze der Gerechtigkeit, der Diskriminierungsfreiheit, der Gleichberechtigung und der dezentral-demokratischen Mitwirkung in einem modernen Hochschulbetrieb ein.

(4) Die Studierendenschaft fördert insbesondere die kulturellen Interessen ihrer Mitglieder durch den Betrieb des Studentischen Kulturzentrums. Die Studierendenschaft erkennt den Verein zur Errichtung des studentischen Kulturzentrums ekze e.V. als Kooperationspartner für die Betreibung des studentischen Kulturzentrums an. Dies betrifft vor allem die Unterstützung der laufenden Geschäfte sowie die langfristige Entwicklung des Kulturzentrums. Die genaue Zusammenarbeit regelt eine Vereinbarung zwischen der Studierendenschaft und dem ekze e.V.

§ 3
Rechte und Pflichten der Studierenden

(1) Die Studierenden sind berechtigt,

  1. an der Studierendenschaft mitzuwirken,
  2. sich mit Bitten und Anträgen an die zuständigen Organe der Studierendenschaft zu wenden und dort Gehör zu finden,
  3. an den Sitzungen der Organe der Studierendenschaft teilzunehmen und dort das Wort zu erhalten, soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs nichts anderes regelt und
  4. die Einrichtungen und Mittel der Studierendenschaft im Rahmen ihrer planmäßigen Verwendung zu gebrauchen.

(2) Die Studierenden sind berechtigt und verpflichtet, sich nach bestem Wissen und Gewissen in der Studierendenschaft zu engagieren.

(3) Studierende können nach Maßgabe der aufgrund dieser Satzung erlassenen Ordnungen für Veranstaltungen und Projekte, die der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 dienen, finanzielle Unterstützung erhalten.

(4) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu Gruppen zusammenzuschließen und ihre Rechte in diesen Gruppen wahrzunehmen.

§ 4
Wahlen

(1) Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft erfolgen nach den Grundsätzen allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl.

(2) Das Studierendenparlament beschließt eine Rahmenwahlordnung als Grundlage für Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft. Nach Maßgabe der Rahmenwahlordnung können spezifischere Wahlordnungen für Gremien in der Studierendenschaft beschlossen werden.

(3) Bei Wahlen innerhalb von Gremien der Studierendenschaft kann offen abgestimmt werden, wenn auf Nachfrage kein Widerspruch erhoben wird.

§ 5
Beschlussfähigkeit

(1) Organe der Studierendenschaft sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Organs anwesend ist.

(2) Zugeschaltete Personen können ebenfalls als anwesend gelten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs.

(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für

  1. Fachschaftsräte
    die Geschäftsordnung gemäß § 8 Absatz 4,
  2. die Versammlung der Fachschaften
    die Geschäftsordnung gemäß § 9 Absatz 3 und
  3. Voll- sowie Teilversammlungen
    § 24 Absatz 3 Satz 1.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist ein Organ der Studierendenschaft ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder für einen Sitzungsgegenstand beschlussfähig, wenn über diesen in einer ersten Sitzung kein Beschluss zustande kam, weil weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend war und das Organ wegen des gleichen Gegenstandes erneut einberufen wird. Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf die Anwendung dieser Regelung für den Gegenstand hingewiesen werden. Die Regelung darf nicht missbräuchlich verwendet werden.

§ 6
Protokolle

(1) Jedes Organ der Studierendenschaft muss seine Sitzungen protokollieren und das Protokoll hochschulöffentlich zugänglich machen.

(2) Ein Protokoll muss mindestens die folgenden Punkte beinhalten:

  1. Tag, Zeit und Ort der Sitzung
  2. Tagesordnung
  3. Namentliche Anwesenheitsliste
  4. Hinweis zur Beschlussfähigkeit inkl. Anzahl der anwesenden und gewählten Mitglieder
  5. Abstimmungsergebnisse inkl. Stimmenverteilungen

II. Die Fachschaften und ihre Versammlung

§ 7
Gliederung der Fachschaften

(1) Die Mitglieder der Studierendenschaft sind nach Studienfächern in Fachschaften gegliedert. Bildungswissenschaftliche Studienbereiche gelten als Fach im Sinne des Satzes 1.

(2) Die Struktur der Fachschaften und die Mitgliedschaft in ihnen werden durch eine Ordnung geregelt, die von der Versammlung der Fachschaften erlassen wird. Der Bestand von Fachschaften darf ohne ihre Genehmigung nicht geändert werden. Änderungen nach den Absätzen 4 und 5 sind auf Antrag der betreffenden Fachschaften in die Ordnung aufzunehmen.

(3) Das Studierendenparlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder gegen die Ordnung nach Absatz 2 Satz 1 einen mit Gründen versehenen Einspruch einlegen. Hilft die Versammlung der Fachschaften dem Einspruch auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung nicht ab, entscheidet der Rechtsausschuss. Der Rechtsausschuss entscheidet auch, wenn sich eine Fachschaft in ihren Rechten nach Absatz 2 Satz 2 und 3 verletzt sieht.

(4) Wird durch die Errichtung eines neuen Studienfachs eine neue Fachschaft begründet, so ruft das Präsidium der Versammlung der Fachschaften auf Antrag von Angehörigen des Studienfachs eine konstituierende Fachschaftsversammlung ein und leitet diese, bis ein Fachschaftsrat gewählt ist.

(5) Fachschaften können sich durch übereinstimmenden Beschluss der jeweiligen Fachschaftsversammlungen zu einer gemeinsamen Fachschaft zusammenschließen.

§ 8
Verfassung und Aufgaben

(1) Die Fachschaft nimmt die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder eigenständig wahr. Sie regelt ihre Angelegenheiten selbst und gibt sich eine Fachschaftssatzung.

(2) Jede Fachschaft hat einen Fachschaftsrat zu errichten. Dieser ist in unmittelbarer, geheimer, gleicher und freier Wahl wenigstens jährlich zu wählen. Wählbar und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Fachschaft.

(3) Die Größe des Fachschaftsrats wird durch die Fachschaftssatzung bestimmt. Der Fachschaftsrat bestimmt nach seiner Neuwahl aus seiner Mitte ein für Finanzen verantwortliches Mitglied und ein Mitglied, dem die Vertretung in der Versammlung der Fachschaften (§ 9) vorrangig obliegt.

(4) Die Arbeitsweise des Fachschaftsrats und der weiteren Organe einer Fachschaft werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die sich das jeweilige Organ gibt.

(5) Allen Fachschaften stehen finanzielle Mittel aus einem besonderen Teil des Haushalts der Studierendenschaft zur Verfügung. Die Höhe der Mittel hat sich an der Größe der Fachschaft zu bemessen. Das Verfahren zur Verteilung wird durch die Versammlung der Fachschaften beschlossen.

(6) Am Ende eines Haushaltsjahres können bis zu zwei Fünftel der einer Fachschaft von der Versammlung der Fachschaften zugewiesenen Finanzmittel in den nächsten Haushalt übertragen werden; weitere nicht verwendete Finanzmittel gehen in die Rücklagen der Versammlung der Fachschaften über.

§ 9
Versammlung der Fachschaften

(1) Der Versammlung der Fachschaften (VeFa) gehören alle Fachschaften an. Sie werden dort durch das für die Vertretung bestimmte Mitglied sowie durch die weiteren Mitglieder des Fachschaftsrats vertreten. Jede Fachschaft hat eine Stimme.

(2) Der Versammlung der Fachschaften obliegt die Koordination und Vertretung der Interessen der Fachschaften. Sie bestimmt den Verteilungsschlüssel für die Fachschaftsmittel. Eine Beschlussfassung soll bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs mit Wirkung für das nächste erfolgen; wurde kein Verteilungsschlüssel beschlossen, so gilt die frühere Regelung fort. Bei der Abstimmung über den Verteilungsschlüssel werden die Stimmen der Fachschaften nach Mitgliederzahlen gewichtet.

(3) Die Versammlung der Fachschaften gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Präsidium, das aus drei Personen bestehen soll.

(4) Die Versammlung der Fachschaften kann nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung die Verwendung von Rücklagen für Projekte der Fachschaften auf Antrag einer Fachschaft oder des Präsidiums der Versammlung der Fachschaften genehmigen. Nicht verwendete Mittel gehen ein Jahr nach Ende des Haushaltsjahrs, für das sie ursprünglich erhoben wurden, auf die allgemeinen Rücklagen der Studierendenschaft über.

(5) § 12 sowie § 11 Absatz 4 gelten entsprechend für die Versammlung der Fachschaften, wobei auf Verlangen dreier Fachschaften ein Untersuchungsausschuss zu errichten oder eine außerordentliche Sitzung einzuberufen ist.

III. Das Studierendenparlament

§ 10
Verfassung

(1) Das Studierendenparlament (StuPa) besteht in der Regel aus 21 Mitgliedern. Sie werden jährlich gleichzeitig aus der Mitte der Studierendenschaft gewählt. Ihre Wahlperiode dauert bis zur Konstituierung des nachfolgenden Studierendenparlaments an. Näheres regelt die Wahlordnung des Studierendenparlaments.

(2) Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Das Studierendenparlament wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, das aus drei gleichberechtigten Mitgliedern bestehen soll. Dieses ist die ständige Vertretung des Studierendenparlaments und organisiert dessen Arbeit. Hierzu zählen insbesondere die Einberufung und Leitung von Sitzungen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.

§ 11
Aufgaben und Befugnisse

(1) Das Studierendenparlament ist das höchste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Es beschließt die Grundlagen der Politik der Studierendenschaft und kann alle Angelegenheiten an sich ziehen, soweit sie nicht diesen Organen obliegen:

  1. Fachschaftsrat
  2. Versammlung der Fachschaften
  3. Studentischer Wahlausschuss
  4. Rechnungsprüfungsausschuss
  5. Rechtsausschuss

(2) Das Studierendenparlament erlässt und ändert die Satzung der Studierendenschaft gemäß § 31. Es erlässt und ändert auch die weiteren Ordnungen, die im Bereich der Studierendenschaft erforderlich werden, solange diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ übertragen worden ist. Zu den weiteren Ordnungen zählen insbesondere:

  1. die Rahmenwahlordnung und die Wahlordnung für das Studierendenparlament,
  2. die Beitrags- und die Finanzordnung,
  3. sowie die Ordnungen zum Semesterticket und zum Sozialfonds.

Die Ordnungen nach Satz 2 und 3 werden durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder, die Rahmenwahlordnung und die Wahlordnung für das Studierendenparlament nach Satz 3 Nr. 1 mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erlassen.

(3) Das Studierendenparlament entscheidet über die Zugehörigkeit der Studierendenschaft zu weiteren Organisationen.

(4) Das Studierendenparlament kann Beauftragte zur Bearbeitung von Sachgebieten (StuPa-Beauftragte) ernennen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.

(5) Das Studierendenparlament ist berechtigt, an alle Gremien der Studierendenschaft Anfragen zu richten und Einsicht in ihre Unterlagen zu erhalten. Stehen Rechte Dritter der Einsicht entgegen, so ist das Kontrollrecht des Studierendenparlaments mit diesen auf angemessene Weise in Einklang zu bringen; dies soll nicht dazu führen, dass jegliche Auskunft verweigert wird. Das Fragerecht gilt nicht für Angelegenheiten, die den Studentischen Wahlausschuss, den Rechnungsprüfungsausschuss oder den Rechtsausschuss betreffen. Das Fragerecht kann gegenüber den StuPa-Beauftragten sowie gegenüber dem Allgemeinen Studierendenausschuss durch jedes Mitglied, gegenüber den übrigen Organen durch je drei Mitglieder wahrgenommen werden. Die Anfragen sind binnen zwei Wochen, bei als dringlich bezeichneten Angelegenheiten binnen einer Woche zu beantworten. Fristverlängerung ist außer mit Genehmigung der Fragestellenden nur dann zulässig, wenn erhebliche Gründe vorliegen.

(6) Das Studierendenparlament nimmt die Berichte des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Rechnungsprüfungsausschusses und der von ihm eingerichteten Gremien und Beauftragten entgegen.

§ 12
Grundsätze der Arbeitsweise

(1) Die Sitzungen des Studierendenparlaments sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung ausgeschlossen werden.

(2) Die Protokolle von öffentlichen Sitzungen sowie der öffentlichen Teile von Sitzungen müssen hochschulöffentlich zugänglich gemacht werden.

(3) Die Einladung zu Sitzungen erfolgt durch das Präsidium des Studierendenparlaments unter Beachtung einer Ladungsfrist von einer Woche. Außerordentliche Sitzungen sind auf das Verlangen eines Sechstels der Mitglieder des Studierendenparlaments unverzüglich unter Beachtung einer Ladungsfrist von drei Tagen einzuberufen. Sitzungen finden nicht am Wochenende oder an gesetzlichen Feiertagen statt. Sitzungen, die während der vorlesungsfreien Zeit stattfinden, sind im Falle des Satzes 1 unter Beachtung einer Ladungsfrist von zwei Wochen, im Falle des Satzes 2 von einer Woche einzuberufen.

(4) In jeder Amtsperiode ist eine ordentliche Sitzung einzuberufen, auf der die Belange des Studentischen Kulturzentrums besprochen werden.

(5) Die Entscheidungen des Studierendenparlaments sollen durch Ausschüsse vorbereitet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Studierendenparlaments ist ein Ausschuss zur Untersuchung eines bestimmten Sachverhalts einzurichten.

§ 13
Stellvertretung, Rücktritt und Ersatz

(1) Mitglieder des Studierendenparlaments können sich vollumfänglich durch Mitglieder der eigenen Wahlliste vertreten lassen. Die Stellvertretung ist auf die Dauer einer Sitzung beschränkt und kann nach Sitzungsbeginn nicht mehr geändert werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.

(2) Das Verfahren zum Rücktritt aus dem Studierendenparlament wird durch die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments geregelt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Studierendenparlaments aus, wird dieses unverzüglich durch ein anderes Mitglied der gleichen Wahlliste ersetzt. Näheres regelt die Wahlordnung des Studierendenparlaments.

IV. Der Allgemeine Studierendenausschuss

§ 14
Verfassung

(1) Die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) werden durch das Studierendenparlament aus der Mitte der Studierendenschaft gewählt. Ihre Zahl soll 16 nicht überschreiten, es sei denn dies ist wegen begründeten Bedarfs geboten. Die Wahl soll spätestens auf der dritten ordentlichen Sitzung einer Amtsperiode des Studierendenparlament erfolgen.

(2) Jedes Mitglied ist für ein Sachgebiet zuständig, in dem es vorrangig tätig werden soll (Referat). Bis zu zwei Mitgliedern können allgemein-koordinative Aufgaben übertragen werden. Ein Mitglied ist mit den Finanzen des Allgemeinen Studierendenausschuss zu beauftragen; weitere für Finanzen zuständige Mitglieder können als Stellvertretung gewählt werden. Die Zuständigkeiten werden vom Studierendenparlament mit der Wahl festgelegt.

(3) Das Studierendenparlament wählt aus der Mitte des Allgemeinen Studierendenausschusses ein Vorsitzendes und ein Stellvertretendes Vorsitzendes Mitglied. Diese bilden gemeinsam mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied den Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses. Seine drei Mitglieder sind untereinander gleichberechtigt.

(4) Das Studierendenparlament bestimmt ein Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses, das für die Vernetzung mit dem Studentischen Kulturzentrum verantwortlich ist.

(5) Die Entlastung sowohl in politischer als auch in finanzieller Hinsicht erfolgt durch das Studierendenparlament. Eine finanzielle Entlastung kann nur für alle Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses gemeinsam ausgesprochen werden. Eine politische Entlastung ist auf Verlangen von mindestens einem Sechstel der Mitglieder des Studierendenparlaments einzeln durchzuführen.

(6) Eine Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses oder einzelner Mitglieder ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum des Studierendenparlaments möglich.

(7) Der Allgemeine Studierendenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Erlass und seine Änderung bedürfen der Genehmigung des Studierendenparlaments.

(8) Die Mitgliedschaft im Allgemeinen Studierendenausschusses ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Studierendenparlament. Wird eine Mitgliedschaft ausgeübt, so kann die andere nur angenommen werden, wenn die erste zugleich aufgegeben wird. Satz 2 gilt nicht für Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses, die ihr Amt nach einer Neuwahl des Studierendenparlaments bis zur Konstituierung eines neuen Allgemeinen Studierendenausschusses weiter ausüben.

§ 15
Aufgaben und Befugnisse

Der Allgemeine Studierendenausschuss ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Er vertritt sie gemäß § 1 Absatz 4 in Rechtsgeschäften und gegenüber der Hochschule sowie dem Land Brandenburg und dem Bund, sofern keine andere Stelle dafür zuständig ist. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse des Studierendenparlaments, soweit nicht eine andere Stelle beauftragt wird, sowie der Beschlüsse der Versammlung der Fachschaften, soweit er in diesen beauftragt wird. Im Übrigen nimmt er seine Aufgaben selbstständig wahr.

§ 16
Grundsätze der Arbeitsweise

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss tagt wöchentlich, in der vorlesungsfreien Zeit wenigstens alle drei Wochen.

(2) Die Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung ausgeschlossen werden.

(3) Die Protokolle von öffentlichen Sitzungen sowie der öffentlichen Teile von Sitzungen müssen hochschulöffentlich zugänglich gemacht werden.

§ 17
Rechenschaftspflicht

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist dem Studierendenparlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Dazu reicht er zu den ordentlichen Sitzungen des Studierendenparlaments Rechenschaftsberichte ein und beantwortet die parlamentarische Anfragen gemäß § 11 Absatz 5. Die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses sollen an der Sitzung des Studierendenparlaments teilnehmen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Studierendenparlaments müssen sie zu der nächsten Sitzung des Studierendenparlaments erscheinen, soweit keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.

(2) Kommen Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses ihrer Rechenschaftspflicht nach Absatz 1 nicht nach, so kann auf Antrag des Präsidiums des Studierendenparlaments oder auf Antrag eines Sechstels der Mitglieder des Studierendenparlaments durch den Rechtsausschuss die Aufwandsentschädigung solange gekürzt oder entzogen werden, bis den Verpflichtungen nachgekommen wird.

§ 18
Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Diese soll pro Mitglied nicht mehr als 65 Prozent des höchstmöglichen BAföG-Satzes betragen und insgesamt nicht mehr als 15 Prozent der Einnahmen des gesamten Haushalts der Studierendenschaft mit Ausnahme des für Semestertickets veranschlagten Teils verwenden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch das Studierendenparlament bestimmt; ihre Aufteilung obliegt den Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses.

§ 19
Rücktritt und Ersatz

(1) Das Verfahren zum Rücktritt vom Amt des Allgemeinen Studierendenausschusses wird durch die Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses geregelt. Rücktritte sind dem Präsidium des Studierendenparlaments anzuzeigen.

(2) Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses scheiden neben den in § 1 Absatz 3 genannten Fällen aus dem Amt, wenn sie sechsunddreißig Monate dem Allgemeinen Studierendenausschuss angehört haben. Das Verfahren der Nachwahl wird durch die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments geregelt; diese legt auch das Verfahren für ein Misstrauensvotum fest.

V. Weitere Organe

§ 20
Studentischer Wahlausschuss

(1) Dem Studentischen Wahlausschuss (StWA) obliegt die Organisation und Durchführung der Wahlen zum Studierendenparlament, zu den Studentischen Beauftragten und von Urabstimmungen.

(2) Der Studentische Wahlausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern, höchstens jedoch aus so vielen wie es Fakultäten an der Universität Potsdam gibt. Die Studentische Vertretung in jedem Fakultätsrat benennt hierfür ein Mitglied aus der Mitte der Studierenden der Fakultät. Wird auf diese Weise die minimale Anzahl an Mitgliedern nicht erreicht, wählt das Studierendenparlament mindestens so viele weitere Mitglieder wie nötig.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Studentischen Wahlausschusses beträgt ein Jahr. Die Mitglieder dürfen nicht dem Studierendenparlament, dem Allgemeinen Studierendenausschuss, dem Rechnungsprüfungsausschuss, dem Rechtsausschuss oder der Gruppe der Studentischen Beauftragten angehören, keine StuPa-Beauftragten sein und auch nicht für diese Ämter antreten.

(4) Die Mitglieder des Studentischen Wahlausschusses erhalten eine Aufwandsentschädigung, die vom Studierendenparlament festgelegt wird. Ihre Aufteilung obliegt den Mitgliedern des Studentischen Wahlausschusses.

(5) Der Studentische Wahlausschuss entscheidet in dem Rahmen des vom Studierendenparlaments beschlossenen Haushaltsplans selbstständig über die Verwendung seiner Mittel. Näheres regelt die Finanzordnung.

(6) Der Studentische Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 21
Der Rechnungsprüfungsausschuss

(1) Dem Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) obliegt die Prüfung des Finanzgebarens der Studierendenschaft. Er hat dem Studierendenparlament hierüber jährlich einen Bericht vorzulegen.

(2) Ihm gehören mindestens zwei Mitglieder an, die vom Studierendenparlament gewählt werden. Sie dürfen weder einem Fachschaftsrat, dem Studierendenparlament noch dem Allgemeinen Studierendenausschuss angehören.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist er berechtigt, die Unterlagen aller Organe der Studierendenschaft anzufordern und einzusehen. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, ist er zur Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Ergibt die Prüfung des Rechnungsprüfungsausschusses, dass ein Organ der Studierendenschaft oder einer Fachschaft gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buch- und Haushaltsführung verstößt, so kann er in seinem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 eine Verwarnung aussprechen. Bei besonders schwerwiegenden oder systematischen Verstößen oder, wenn durch das Verschulden des Organs eine Prüfung nicht durchgeführt werden konnte, spricht er eine Beanstandung aus

§ 22
Der Rechtsausschuss

(1) Der Rechtsausschuss (ReA) entscheidet in der Regel aufgrund mündlicher Verhandlung

  1. über die Auslegung dieser Satzung auf Verlangen eines Organs der Studierendenschaft oder eines Viertels der Mitglieder des Studierendenparlaments,
  2. über Widersprüche nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse im Wahlprüfungsverfahren bei Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsräten oder bei Urabstimmungen, sowie
  3. in den weiteren Fällen, die in dieser Satzung bestimmt sind.

Darüber hinaus vermittelt er bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Organe der Studierendenschaft, die sich zwischen den Organen oder Teilen von Organen ergeben haben.

(2) Dem Rechtsausschuss gehören vier Mitglieder an, die zur Hälfte vom Studierendenparlament und zur Hälfte von der Versammlung der Fachschaften mit Zweidrittelmehrheit der jeweiligen anwesenden Mitglieder für ein Jahr gewählt werden. Die Mitglieder des Rechtsausschusses dürfen nicht dem Studierendenparlament, dem Allgemeinen Studierendenausschuss oder dem Studentischen Wahlausschuss angehören.

(3) Der Rechtsausschuss gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Seine Sitzungen sind in der Regel nicht-öffentlich. Soweit über einen Antrag mündlich verhandelt wird, ist die Sitzung in der Regel öffentlich.

(4) In den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Satz 2 kann der Rechtsausschuss einstweilige Anordnungen treffen, wenn dies im Interesse der Studierendenschaft erforderlich ist.

(5) Die Entscheidungen des Rechtsausschusses binden die Organe der Studierendenschaft. Der Rechtsweg bleibt unberührt

§ 23
Studentische Beauftragte

(1) Studentische Beauftragte (StuB) werden gewählt für folgende Belange:

  1. die der studentischen Beschäftigten,
  2. die der internationalen Studierenden, sowie
  3. die bezüglich des Datenschutzes der Studierenden.

(2) Die Studentischen Beauftragten nehmen innerhalb ihres Sachgebiets Aufgaben eigenständig wahr. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Werden mehr als eine Person für ein Sachgebiet ernannt, bilden sie ein Autonomes Referat (AR) und können sich gemeinsam eine Geschäftsordnung geben.

(3) Für die Sachgebiete gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden bis zu vier Studentische Beauftragte von einer Teilversammlung der jeweils betroffenen Gruppe von Studierenden gewählt. Die oder der Studentische Beauftragte für Datenschutz wird durch das Studierendenparlament gewählt.

(4) Die Amtszeit der Studentischen Beauftragten beträgt ein Jahr. Während dieser Zeit können sie nur von dem Gremium, das sie gewählt hat, mit Zweidrittelmehrheit und nur wegen eines wichtigen Grundes abgewählt werden. Sie haben zum Ende ihrer Amtszeit an das Gremium, das sie gewählt hat, einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Besteht das Gremium, das sie gewählt hat, nicht oder nicht mehr, so werden die entsprechenden Befugnisse durch das Studierendenparlament wahrgenommen.

(5) Die Studentischen Beauftragten erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine Aufwandsentschädigung nach § 18 sowie angemessene Mittel aus dem Haushalt der Studierendenschaft.

VI. Unmittelbare Beteiligung

§ 24
Einberufung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung findet statt

  1. aufgrund eines Beschlusses des Studierendenparlaments oder des Allgemeinen Studierendenausschusses,
  2. aufgrund eines Verlangens von zehn Prozent der Fachschaftsräte,
  3. aufgrund eines Antrags von zehn Prozent der bei den letzten drei Jahren im Mittel an der Wahl zum Studierendenparlament teilnehmenden Zahl von Studierenden (Mitwirkungszahl)

sowie gemäß § 27 Absatz 4.

(2) Der Antrag auf Einberufung einer Vollversammlung ist an das Präsidium des Studierendenparlaments zu richten. Dieses beruft die Vollversammlung binnen einer Woche ab Eingang des Antrags unter Berücksichtigung einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein. Die Vollversammlung soll nicht innerhalb der vorlesungsfreien Zeit stattfinden.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens fünfzehn Prozent der Mitwirkungszahl anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist mit der Abstimmung festzustellen. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung nicht beschlussfähig, so haben ihre Beschlüsse den Charakter einer Empfehlung an die zuständigen Organe der Studierendenschaft. Die zuständigen Organe haben die Empfehlungen auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung zu berücksichtigen und über sie einen eigenen Beschluss zu fassen.

§ 25
Durchführung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird durch das Präsidium des Studierendenparlaments geleitet. Die Antragstellenden gemäß § 24 Absatz 1 haben das Präsidium bei der Vorbereitung und Einleitung der Vollversammlung zu unterstützen.

(2) Das Studierendenparlament erlässt eine Geschäftsordnung für die Vollversammlung. Zu Beginn einer Sitzung kann die Vollversammlung Abweichungen von der Geschäftsordnung beschließen.

(3) Alle Mitglieder der Studierendenschaft sind antrags-, rede- und stimmberechtigt. Beschlüsse der Vollversammlung erfolgen, soweit ein anderes nicht bestimmt ist, mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(4) Über die Vollversammlung ist ein Protokoll nach § 6 Absatz 2 anzufertigen und hochschulöffentlich bekanntzumachen.

§ 26
Teilversammlung

Die Vorschriften der §§ 24, 25 finden entsprechende Anwendung auf die Versammlungen von Teilen der Studierendenschaft nach § 23 Absatz 3 Satz 1. Die Leitung der Sitzung obliegt ab ihrer Wahl den sachlich zuständigen Studentischen Beauftragten. Als Mitglieder der Teilversammlung gelten die anwesenden Studierenden aus dem jeweiligen Teil der Studierendenschaft.

§ 27
Urabstimmung

(1) Die Urabstimmung findet statt

  1. aufgrund eines Beschlusses des Studierendenparlaments oder des Allgemeinen Studierendenausschusses,
  2. aufgrund eines Verlangens von fünf Fachschaftsräten oder
  3. aufgrund eines Antrags von zehn Prozent der Mitwirkungszahl.

(2) Der Antrag auf Durchführung einer Urabstimmung ist unter Beifügung von Abstimmungsfragen sowie einer Begründung an den Studentischen Wahlausschuss zu richten. Dieser macht die Urabstimmung unverzüglich hochschulöffentlich bekannt. Die Urabstimmung ist binnen sechs Wochen ab Eingang des Antrags durchzuführen. Findet planmäßig binnen zwölf Wochen ab Eingang des Antrags eine Wahl zum Studierendenparlament statt, so soll die Urabstimmung mit dieser durchgeführt werden.

(3) Das Verfahren bei Urabstimmungen wird durch eine Ordnung bestimmt, die durch das Studierendenparlament erlassen wird. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Studierendenschaft.

(4) Die Urabstimmung ist durch eine Vollversammlung vorzubereiten. Diese findet höchstens fünf, wenigstens jedoch ein Werktag vor dem ersten Tag der Urabstimmung statt. Diese einberufene Vollversammlung ist nicht zur Fassung von Beschlüssen berechtigt.

VII. Finanzverfassung

§ 28
Grundsätze

(1) Die materiellen und finanziellen Mittel der Studierendenschaft werden nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Finanzordnung verwaltet.

(2) Jede Ausgabe größer als 1.500,00 Euro aus dem Haushalt der Studierendenschaft bedarf der Zustimmung des Studierendenparlaments. Dies gilt nicht für Ausgaben der Fachschaften und der Versammlung der Fachschaften im Rahmen der für diese festgesetzten Finanzmittel nach § 8 Absatz 5 Satz 1 bzw. § 9 Absatz 4.

(3) Die Ausgaben eines Haushaltsjahres müssen durch die Einnahmen gedeckt sein. Haushaltsüberschüsse sind im angemessenen Maße zulässig, sofern diese Überschüsse zweckgebunden sind und in künftige Projekte der Studierendenschaft investiert werden.

§ 29
Haushalts- und Finanzplanung

(1) Ein jährlicher Haushaltsplan ist unter Verantwortung des Finanzreferats des Allgemeinen Studierendenausschusses dem Studierendenparlament zur Beschlussfassung vorzulegen. Von den Fachschaften zu beschließenden jährlichen Haushaltspläne sind durch den jeweiligen Fachschaftsrat dem Allgemeinen Studierendenausschuss anzuzeigen.

(2) Solange kein Haushaltsplan nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 beschlossen wurde, gelten die Festlegungen aus dem vorherigen Haushaltsjahr weiter. Für jeden Monat werden ein Zwölftel der für einen Haushaltstitel vorgesehenen Finanzmittel in Ansatz gebracht.

(3) Sind in einem Haushaltsjahr Finanzmittel nicht abgerufen worden, so gehen diese auf die allgemeinen Rücklagen der Studierendenschaft über, sofern nicht etwas anderes geregelt ist.

§ 30
Verantwortlichkeit, Rechenschaft und Sanktionen

(1) Die Verantwortung für die Finanzgebaren trägt im Rahmen der Zuständigkeit des Allgemeinen Studierendenausschusses das Finanzreferat, im Rahmen der Zuständigkeit der Fachschaften das für Finanzen verantwortliche Mitglied des Fachschaftsrates. Näheres bestimmt die Finanzordnung.

(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss und die Fachschaftsräte haben nach Maßgabe der Finanzordnung über ihr Finanzgebaren öffentlich Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaftslegung über die Finanztätigkeit erfolgt gemäß der Finanzordnung.

(3) Das Finanzreferat berichtet dem Studierendenparlament nach Maßgabe der Finanzordnung regelmäßig über die Haushaltssituation.

(4) Nach Maßgabe der Finanzordnung kann eine Beanstandung nach § 21 Absatz 4 oder eine fehlende Anzeige nach § 29 Absatz 1 Satz 2 zur Folge haben, dass dem Organ ein Teil der ihm zustehenden Finanzmittel entzogen wird.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31
Änderung der Satzung

(1) Änderungen zu dieser Satzung werden durch das Studierendenparlament mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Betreffen die Änderungen die Abschnitte II, V oder VI oder die §§ 1 Absatz 2, § 4 bis 6, § 28 Absatz 2 Satz 2 oder § 31, so bedarf die Änderung der Zustimmung der Versammlung der Fachschaften.

(2) Der Änderungsbeschluss des Studierendenparlaments ist durch sein Präsidium unverzüglich der Versammlung der Fachschaften zuzuleiten. Ist die Zustimmung der Versammlung der Fachschaften erforderlich, so ist der Änderungsbeschluss auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung und bis zu seiner Erledigung auf die Tagesordnung jeder weiteren ordentlichen Sitzung zu setzen. Ist die Zustimmung nicht erforderlich, so kann die Versammlung der Fachschaften binnen vier Wochen ab Zuleitung der Änderung widersprechen. Der Widerspruch kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments überstimmt werden.

(3) Wird der Änderung zugestimmt oder ihr nicht fristgerecht widersprochen oder der Widerspruch überstimmt, so ist die Änderung durch das Präsidium des Studierendenparlaments bekanntzumachen.

(4) Änderungen dieser Satzung und aufgrund dieser Satzung zu erlassenden Ordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der hochschulöffentlichen Bekanntmachung durch die Studierendenschaft.

(5) Anträge auf Änderung der Satzung dürfen im Studierendenparlament nicht vor Ablauf von zwei Wochen ab Eingang des Antrags behandelt werden.

§ 32
Anpassung von Rechtsvorschriften

(1) Die Finanzordnung ist bis zum 30. September 2025 an die Änderungen des siebten Abschnitts dieser Satzung anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben mit dieser Satzung unvereinbare Regelungen bestehen.

(2) Die Rahmenwahlordnung ist bis zum 31. März 2024 mit den Vorgaben dieser Satzung in Einklang zu bringen. Binnen gleicher Frist sind eine Wahlordnung für das Studierendenparlament und eine Abstimmungsordnung für Urabstimmungen zu erlassen.

(3) Eine Fachschaftsstrukturordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2024 von der Versammlung der Fachschaften zu erlassen. Bis zum Erlass der Ordnung gelten die bestehenden Verhältnisse der Fachschaften fort. Die Ordnung soll erstmalig bis zum 31. Dezember 2025, danach regelmäßig durch ein von der Versammlung der Fachschaften bestimmtes Gremium evaluiert werden.

(4) Die Beitragsordnung und die Sozialfondsordnung gelten fort.

(5) Die Mitwirkungszahl im Sinne des § 24 Absatz 1 Nr. 3 berechnet sich bis zum dritten Jahr nach Inkrafttreten auch aufgrund von Wahlen zum Studierendenparlament, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung stattgefunden haben.

(6) Eine Geschäftsordnung für die Vollversammlung ist bis zum 31. März 2024 zu erlassen.

§ 33
Übergangsbestimmungen

(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, bleiben die bestehenden Organe bis zum Ende der Amtsperiode, für die sie errichtet sind, unberührt.

(2) Die Änderungen der Vorschriften über die Struktur und Verfassung des Studierendenparlaments sowie des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie die Unvereinbarkeitsregelung des § 14 Absatz 8 gelten nicht für das im Zeitpunkt des Inkrafttretens konstituierte Studierendenparlament und für den im Zeitpunkt des Inkrafttretens gewählten Allgemeinen Studierendenausschuss.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Fachschaften bleiben bis zum 31. Dezember 2024 konstituiert. Der Rechnungsprüfungsausschuss und der Studentische Wahlausschuss bleiben in ihrer gegenwärtigen Form bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode bestehen.

(4) Der Rechtsausschuss ist erstmals binnen drei Monaten ab Inkrafttreten der Satzung zu errichten. Die Studentischen Beauftragten sollen binnen sechs Monaten gewählt werden.

(5) Beschlüsse über die Aufwandsentschädigung von Gremien gelten bis zum Ablauf der Legislatur fort.

(6) Bestehende Kooperationsvereinbarungen gemäß § 11 Absatz 3 bleiben unberührt.

§ 34
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung auf dem Internetauftritt des Studierendenparlaments in Kraft. Eine Ausfertigung ist in Papierform im Büro des Allgemeinen Studierendenausschusses auszuhängen. Die Studierendenschaft ist von der Änderung in Kenntnis zu setzen.

(2) Sie ist dem Präsidenten der Universität Potsdam anzuzeigen.

(3) Mit ihrem Inkrafttreten tritt die vorangegangene Satzung der Studierendenschaft vom 13. Juli 2005 (AmBek. UP Nr. 21/2005 S. 637) außer Kraft.


Potsdam, den 31. August 2023
Das Präsidium des Studierendenparlaments